Allgemeine Geschäftsbedingungen der Magney Fe-Ro-Ma GmbH, Würselen


1. Vertragsabschluß

1.1 Für alle an die Magney Fe-Ro-Ma GmbH Würselen erteilten Aufträge ist allein die von der Magney Fe-Ro-Ma GmbH schriftlich erteilte Auftragsbestätigung, in Verbindung mit den hier vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB's), maßgebend und verbindlich. Die AGB's bilden zusammen mit den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage jedes Leistungsvertrages.

1.2. Anderslautenden formularmäßigen Bedingungen des Käufers oder seines Bevollmächtigten (z.B. Architekt, Bauträger, etc.) widersprechen wir hiermit. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären. Sie erlangen nicht bereits dadurch Wirksamkeit, dass wir Zahlungen annehmen oder einen Auftrag ausführen.
Vertragsstrafen, z.B. aus Fristüberschreitungen, stimmen wir, unter Hinweis auf Nr. 2 ff., in keinem Fall zu, auch wenn sie in Vertragsteilen des Kunden oder seines Bevollmächtigten enthalten sind und diese ansonsten von uns unterzeichnet wurden.

1.3. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote der Magney Fe-Ro-Ma GmbH freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusagen unserer Mitarbeiter oder Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Magney Fe-Ro-Ma GmbH.

1.4. Sämtliche zwischen der Magney Fe-Ro-Ma GmbH und dem Käufer getroffenen Vereinbarungen, z.B. auch Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Weitere als die zwischen der Magney Fe-Ro-Ma GmbH und dem Käufer schriftlich getroffene Vereinbarungen sind nicht erfolgt. Mündliche Zusagen gelten im Zweifel als nicht abgegeben.


2. Lieferfrist

2.1 Lieferfristen gelten nur als vereinbart, wenn diese von der Magney Fe-Ro-Ma GmbH schriftlich bestätigt wurden.

2.2 Liefertermine oder -fristen beginnen mit vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung, sowie schriftlichem Auftrag. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand fertiggestellt und zur Lieferung bereitsteht. Eine noch ausstehende Montage ist für die Fristwahrung unschädlich.

2.3 Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern die Lieferzeit in angemessenem Umfang.

2.4 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde bzw. dessen Vertreter (Architekt etc.) seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig vornimmt und z.B. technische Details rechtzeitig klärt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

2.5 Hält die Magney Fe-Ro-Ma GmbH eine vereinbarte Lieferfrist aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht ein, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist für die Lieferung schriftlich zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen der Nichterfüllung zu verlangen, sofern der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Geschäftsführer oder leitenden Angestellten oder durch vorsätzliches Handeln der nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfin verursacht wurde.

2.6. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. Witterungsbedingungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn die Magney Fe-Ro-Ma GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung der Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird die Magney Fe-Ro-Ma GmbH von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung langer als 2 Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die Magney Fe-Ro-Ma GmbH von der Lieferfrist frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Magney Fe-Ro-Ma GmbH nur berufen, wenn sie den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt.

2.7. Verzögert sich die Lieferung oder Montage, der vom Käufer bestellten Ware auf dessen Wunsch um mehr als 2 Wochen, so ist die Magney Fe-Ro-Ma GmbH berechtigt, 80% der Rechnungssumme abzurechnen und die durch Lagerung entstehenden Kosten in tatsächlicher Höhe zzgl. 2% der Rechnungssumme pro Monat in Rechnung zu stellen.


3 Gefahrenübergang, Teillieferung, Abnahme

3.1 Alle Elemente, die dem Kunden oder einem Berechtigten übergeben wurden, bzw. beim Kunden eingebaut wurden, gelten als mangelfrei angenommen und somit im Sinne der VOB als abgenommen, soweit der Magney Fe-Ro-Ma GmbH nicht spätestens am Folgetag der Übergabe oder Montage Beschädigungen oder Mängel schriftlich angezeigt werden. Beschädigungen durch Fremdeinwirkung können dann nur noch als Zusatzleistungen behoben werden.

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe, durch die Magney Fe-Ro-Ma GmbH oder von der Magney Fe-Ro-Ma GmbH beauftragter Dritter an Abholer oder Spediteure, auch bei Verladen auf unsere eigenen Transportfahrzeuge zur Versendung, auf den Kunden über.

3.3 Die vorgenannten Gefahrübergänge treten auch bei Vereinbarung frachtkostenfreier Versendung ein.

3.4 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Magney Fe-Ro-Ma GmbH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.5 Eine Versicherung gegen Transportschaden erfolgt nur auf schriftliches Verlangen und auf Kosten des Kunden.

3.6 Die Magney Fe-Ro-Ma GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für die Rechnung des Kunden zu versichern, sofern der Transport überregional ist.

3.7 Verpackungsgestellte werden gesondert neben den Angebotspreisen in Rechnung gestellt und bei Rückgabe vergütet.

3.8 Die Magney Fe-Ro-Ma GmbH ist in zumutbaren Umfang zu Teilleistungen berechtigt aber nicht verpflichtet und kann diese bei Auslieferung in Rechnung stellen.


4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Die Ware bleibt Eigentum der Magney Fe-Ro-Ma GmbH bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund und bis zur Einlösung sämtlicher der Magney Fe-Ro-Ma GmbH in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Magney Fe-Ro-Ma GmbH. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt im Auftrage der Magney Fe-Ro-Ma GmbH und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtungen für diese derart, dass die Magney Fe-Ro-Ma GmbH als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen ist, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalt. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht der Magney Fe-Ro-Ma GmbH gehörenden Waren durch den Kunden, steht der Magney Fe-Ro-Ma GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4.2 Bearbeitet die Magney Fe-Ro-Ma GmbH Materialien inhouse, erwirbt sie durch die Bearbeitung der gelieferten Materialien an diesen das Eigentum.

4.3 Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Magney Fe-Ro-Ma GmbH aus dem Geschäftsverhältnis an die Magney Fe-Ro-Ma GmbH abgetreten und zwar gleichgütig, ob sie an einem oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. 4.4 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages, nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Magney Fe-Ro-Ma GmbH übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Zahlungsverzug, bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, bei Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die Magney Fe-Ro-Ma GmbH berechtigt, dem Dritterwerber von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und Zahlung an sich zu verlangen. Die Magney FeRo-Ma GmbH nimmt diese Abtretung an.

4.5 Übersteigt der Wert der für die Magney Fe-Ro-Ma GmbH bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist die Magney Fe-Ro-Ma GmbH auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Magney Fe-Ro-Ma GmbH beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Magney Fe-Ro-Ma GmbH verpflichtet. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.

4.6 Pfändungen und jede andere Gefährdung des Eigentums der Magney Fe-Ro-Ma GmbH sind dieser sofort anzuzeigen.

4.7 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich neben Waren auch auf das geistige Eigentum in Form von schriftlichen Angeboten oder fachlichen Beratungen. Hierfür behalt die Magney FeRo-Ma GmbH sich ausdrücklich vor, bei Nichtbeauftragung durch den Kunden, eine angemessene Vergütung zu berechnen.


5. Gewährleistung, Schadenersatz

5.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft im Sinne des § 459 | BGB oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist mangelhaft im Sinne des § 459 | BGB, so hat die Magney Fe-Ro-Ma GmbH, nach ihrer Wahl, unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Restarbeiten gelten nicht als Mangel. Wiederverkäufern gegenüber haftet die Magney Fe-Ro-Ma GmbH in Gewährleistungsfällen nur in Form von Ersatzlieferungen oder Ausgleich in Geld.

5.2 Die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Montagen am Einbauort ist ausgeschlossen oder wird als Auftrag separat abgerechnet. Die Festlegung der Mängel muss der Magney Fe-Ro-Ma GmbH unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens am nächsten Tag nach Entgegennahme (Montage oder Übergabe) der Ware (auch Entgegennahme durch Dritte auf Weisung des Kunden), bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

5.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt ab der Entgegennahme der Ware durch den Kunden oder der Entgegennahme durch einen Dritten auf Weisung des Kunden 2 Jahre. Bei elektronischen Komponenten 1 Jahr, vorausgesetzt die Ware wurde vom Kunden ordnungsgemäß gehandhabt, gepflegt und gewartet.

5.4 Dauerelastische Wand- und Mauerwerksanschlüsse, Abdichtungen sowie sonstige Dehnungsfugen fallen grundsätzlich nicht in die Gewährleistungsverpflichtung der Magney Fe-RoMa GmbH. Eine Gewährleistungsverpflichtung entsteht auch dann nicht, wenn der Kunde hierfür einen Wartungsvertrag mit der Magney Fe-Ro-Ma GmbH vereinbart.

5.5 Risse und Sprünge in Glasscheiben sind schicksalhaft und fallen grundsätzlich nicht unter die Gewährleistung, soweit der Schaden nicht bereits beim Einbau oder spätestens am Folgetag schriftlich angezeigt wird.

5.6 Für Schäden an Einrichtungsgegenständen oder technischen Geräten des Kunden haftet die Magney Fe-Ro-Ma GmbH nicht, wenn diese vor Montagebeginn vom Kunden nicht weggeräumt, abgedeckt oder sonst geschützt wurden. Werden Einrichtungsgegenstände oder technische Geräte auf Wunsch des Kunden von der Magney Fe-Ro-Ma GmbH beiseite geräumt, so geschieht dies auf eigenes Risiko des Kunden. Schadenersatz wegen Beschädigung ist ausgeschlossen.

5.7 Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet die Magney Fe-Ro-Ma GmbH im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Entgegennahme der Ware durch den Kunden neu zu laufen.

5.8 Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde ein Recht auf angemessene Minderung des Kaufpreises.

5.9 Verweigert der Kunde die Durchführung der Nachbesserung, so erlischt jeglicher weiterer Gewährleistungsanspruch. (z.B. bei Verzug mit der Anlieferung der nachzubessernden Ware)

5.10 Zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten hat der Kunde der Magney Fe-Ro-Ma GmbH eine angemessene Frist einzuräumen. Hierbei sind Beschaffungszeiten für Zulieferungen entsprechend zu berücksichtigen.

5.11 Bei Durchführung von Lohnaufträgen übernimmt die Magney Fe-Ro-Ma GmbH keine Haftung für Mängel, die durch die Beschaffenheit des Materials bedingt sind. 5.12 Soweit Leistungen oder Teilleistungen von Drittunternehmen für die Magney Fe-Ro-Ma GmbH erbracht wurden (z.B. Herstellung) und soweit diese Leistungen vom Kunden als mangelhaft gerügt werden, genügt die Magney Fe-Ro-Ma GmbH ihrer Gewährleistungspflicht durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Dritt- oder Vorunternehmer an den Kunden. Ist die gerichtliche Inanspruchnahme des Dritt- oder Vorunternehmers durch den Kunden aus berechtigten Gewährleistungsansprüchen erfolglos, so kann der Kunde im Rahmen der durch diese Bedingungen vereinbarten Gewährleistung Ansprüche gegen die Magney Fe-Ro-Ma GmbH geltend machen. Die Gewährleistungsfrist wird hierdurch nicht berührt.

5.13 In Bezug auf Fremderzeugnisse und die vorgenannten Gewährleistungsansprüche des Käufers sowie auf das Recht zur Abtretung dieser Gewährleistungsansprüche, bleiben die Ansprüche des Kunden auf die Ansprüche beschränkt, die der Magney Fe-Ro-Ma GmbH gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Dies gilt jedoch nur, sofern derartige Ansprüche der Magney Fe-Ro-Ma GmbH tatsachlich bestehen. Gewährleistungsansprüche gegen die Magney Fe-Ro-Ma GmbH stehen nur dem Käufer zu, soweit die Abtretung der Gewährleistung endgültig erfolglos geblieben ist. Grundsätzlich haftet die Magney Fe-Ro-Ma GmbH nicht für die Maße zugeschnittener Materialien der Vorunternehmer, besonders angefertigter Unterkonstruktionen und Konstruktionsentwicklungen. 5.14 Die Berechnung oder Prüfung der Statik des Bauwerks und auch der von Glaserzeugnissen gemäß DIN 18008 ist immer in der Verantwortung des Kunden oder dessen Architekten bzw. Statikers und von der Gewährleistung ausgeschlossen.

5.15 Beschichtung durch die Magney Fe-Ro-Ma GmbH, bzw. durch Drittunternehmen: Die Beschichtung der gelieferten Materialien erfolgt nach dem Verarbeitungs- und Prüflinien der Gütergemeinschaft für die Stückbeschichtung von Bauelementen. Eine der Richtlinien kann von dem Kunden bei der Magney Fe-Ro-Ma GmbH oder bei der Gütergemeinschaft angefordert werden. Ist die Beschichtung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder treten innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so hat die Magney Fe-Ro-Ma GmbH unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden nachzubessern oder eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Farbabweichungen innerhalb der Toleranzen begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung. Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Kunden gestellten Material hat, entfallt jegliche Gewährleistung. Beruht ein Mangel der Beschichtung darauf, dass der Kunde oder sein Abnehmer der unter der nachfolgenden Ziffer 6 bestimmten Reinigungspflicht des beschichteten Materials nicht nachgekommen ist, so entfällt die Gewährleistung für diesen Mangel. Die Gewährleistungsfrist beträgt, ab der Entgegennahme der beschichten Materialien durch den Kunden oder der Entgegennahme durch einen Dritten auf Weisung des Kunden, 2 Jahre.

5.16 Für alle gelieferten Glasscheiben gilt die Richtlinien zur Beurteilung der visuellen Qualität von Isoliergläsern des Bundesverbandes der Jungglaser und Fensterbauer e.V. Hadamar, welche wir dem Kunden auf Wunsch gerne zusenden, als vereinbart. Die „Eigenschaften von Glaserzeugnissen" sind unserer aktuellen Informationsbroschüre zu entnehmen. Dort sind die wesentlichen spezifischen Besonderheiten des Werkstoffs Glas festgehalten, welche produktbedingt bzw. teilw. physikalisch bedingt sind und somit nicht zu Reklamationen berechtigen.

5.17 Schriftlich verlängerte Gewährleistungsverpflichtungen berühren nicht die übrigen Bedingungen.


6. Reinigungspflicht

6.1 Der Kunde hat zur Wahrung seiner Gewährleistungsansprüche, die ihm übergebenen Elemente und Waren, entsprechend den einschlägigen Reinigungsempfehlungen, zu pflegen und regelmäßig zu reinigen. Bestehen Zweifel in der Art der geeigneten Reinigung, so hat der Kunde oder der Empfänger die Pflicht, sich nach den geeigneten Reinigungs- und Pflegeanweisungen bei der Magney Fe-Ro-Ma GmbH zu erkundigen. Soweit der Kunde die Elemente oder Waren weiterveräußert, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass sein Abnehmer sich verpflichtet, dieser Reinigungs- und Pflegeverpflichtung ebenfalls nachzukommen und für den Fall, dass die Reinigungs- und Pflegeverpflichtung nicht erfüllt wird, mit dem Kunden zu vereinbaren, dass eine Gewährleistung für Mängel, die ihre Ursache in der mangelnden Reinigung haben, entfällt.

6.2 Schäden an Elementen und an angrenzendem Mauerwerk können auch durch falsches Lüftungsverhalten verursacht werden. Schimmelbildung oder dunkle Verfärbungen sind regelmäßig ein Anzeichen für falsches Lüftungsverhalten. Hierfür entfällt jegliche Gewährleistung. Anleitungen für richtiges Lüftungsverhalten werden dem Kunden auf Wunsch gerne zugesandt. Entsprechendes beinhaltet auch unsere aktuelle Informationsbroschüre.

6.3 Der Inhalt unserer aktuellen Informationsbroschüre ist unbedingt zu beachten. Schäden, die sich aus der Nichtbeachtung der dort festgehaltenen Informationen ergeben, fallen nicht unter unsere Gewährleistung.


7. Haftungsbeschränkungen

Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Geschäftsführer oder der leitenden Angestellten oder durch vorsätzliches Handeln der nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.


8. Preise, Zahlungen, Verpackungen, Schutzfolien

8.1 Die Angebots- und Verkaufspreise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Montage, es sei denn, die Montage ist Bestandteil des Angebots und des Kauf- bzw. Werkvertrages.

8.2 Bei Mengenänderungen behält die Magney Fe-Ro-Ma GmbH sich eine Preisberichtigung vor.

8.3 Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Änderung der Lohn- oder Materialkosten ein, so ist die Magney Fe-Ro-Ma GmbH berechtigt auch bei laufendem Auftrag entsprechend dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen.

8.4 Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf eines der Konten der Magney Fe-Ro-Ma GmbH zu leisten. Falls Skonto vereinbart ist, wird dieser nur gewährt, wenn der zu zahlende Betrag innerhalb der vereinbarten Skontofrist auf einem Konto der Magney Fe-Ro-Ma GmbH eingegangen ist und sofern nicht im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Zahlungen des Kunden aus Lieferungen unbeglichen sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Zahlungen des Käufers ohne Abzug ab Rechnungsdatum fällig. Ab dem 31. Tage nach Rechnungsdatum berechnen wird 8 % Zinsen p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, es sei denn, wir können einen höheren Zinsschaden nachweisen. Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist der Tag der Gutschrift auf einem Konto der Magney Fe-Ro-Ma GmbH oder der Tag, an dem der Betrag vorliegt.

8.5 Bei Teilzahlungsgeschäften begründet der Verzug der Rate die Fälligkeit des gesamten Rechnungsbetrages.

8.6 Es wird darauf hingewiesen, dass unsere Vertreter und Mitarbeiter nur dann Inkassovollmacht haben, soweit der Kunde die Barzahlung zuvor bei der Geschäftsführung anmeldet hat und diese einer Barzahlung zugestimmt hat.

8.7 Sollten zwischen dem Tage der Bestellung und der Lieferung Kostenerhöhungen eintreten, die die Gestehungskosten mindestens um 3% erhöhen, so ist die Magney Fe-Ro-Ma GmbH berechtigt. einen entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.

8.8 Restarbeiten <10 % der Gesamtleistung berechtigen nicht zur Zurückhaltung von angeforderten Zahlungen oder Zahlungsteilen. Werden vom Kunden Zahlungszurückbehalte geltend gemacht, so sind diese umgehend nach Rechnungserhalt schriftlich anzuzeigen und konkret zu begründen, da sonst automatisch Verzug eintritt. Herrscht Uneinigkeit über Grund und Höhe der Zurückbehaltung, so kann die Magney Fe-Ro-Ma GmbH verlangen, dass vor dem weiteren Leistungsanspruch der unstreitige Differenzbetrag auf ein Sperrkonto bis zur Klärung des Sachverhaltes eingezahlt wird.

8.9 Aufrechnungen gegen unsre Forderungen oder Zurückbehaltungsrechte sind nur mit Gegenforderungen des Kunden zulässig, die von uns ausdrücklich schriftlich als „unbestritten" bezeichnet sind oder rechtskräftig festgestellt sind.

8.10 Transportverpackungen im Sinne der Verpackungsordnung nimmt die Magney Fe-Ro-Ma GmbH zurück, soweit der Kunde die Verpackungen sortiert nach Materialien und auf seine Kosten an die Magney Fe-Ro-Ma GmbH zurückliefert oder den Monteuren bzw. Transporteuren der Magney Fe-Ro-Ma GmbH unmittelbar mit zurückgibt. Spätere Abholungen sind ausgeschlossen.

8.11 Schutzfolien, die die Elemente oder Waren der Magney Fe-Ro-Ma GmbH vor Beschädigungen durch Dritte schützen sollen, werden grundsätzlich nur auf Wunsch und gegen Berechnung angebracht. Für die Entfernung der Schutzfolien, spätestens nach 6 Wochen seit der Anbringung, ist der Käufer selbst verantwortlich. Für die Rücknahme gelten die Nummern 8.9 und 8.10 entsprechend. Wir weisen explizit darauf hin, dass von der Magney Fe-Ro-Ma GmbH nur rückstandsfrei abzulösende Schutzfolien verwendet werden. Andere Schutzfolien oder Planen dürfen nicht verwendet werden. Für Schäden an Elementen oder Waren durch ungeeignete (z.B. flatternde oder zu stark klebende) Folien oder Planen oder durch Kleberückstände von ungeeigneten Klebebänder (z.B. Packband), übernimmt die Magney Fe-Ro-Ma GmbH keine Haftung. Abgeklebte Elemente dürfen grundsätzlich nicht der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein, da die thermische Aufladung zu Glasbruch führen kann. Die Überwachungspflicht obliegt dem Kunden oder seinem Bevollmächtigten. Schäden gehen zu Lasten des Kunden.


9. Schadensersatz bei Nichterfüllung des Vertrages , Leistungsverweigerungsrecht

9.1 Für den Fall, dass der Kunde unberechtigt vom abgeschlossenen Vertrag zurücktritt oder aber anzeigt, dass er den Vertrag nicht erfüllen will oder seiner Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, ist die Magney Fe-Ro-Ma GmbH berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ohne ihrerseits den Vertrag erfüllen zu müssen. Die Magney Fe-Ro-Ma GmbH kann in diesen Fällen als pauschalierten Schadensersatz 25% des Nettowarenwertes verlangen, unbeschadet ihrer Berechtigung einen höheren, tatsächlichen Schaden nachzuweisen und zu fordern, und das Rechtes des Kunden, nachzuweisen, dass der Schaden tatsachlich geringer eingetreten ist.

9.2 Bei Mengenänderungen zuungunsten der Magney Fe-Ro-Ma GmbH behält sich diese das Recht auf Preisanpassung gem. VOB oder Schadenersatz i.H.v. 10% des entfallenen Auftragswertes vor. 


10.Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht, Einverständnis

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Aachen.

10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3 Die VOB in der jeweils gültigen Fassung gilt als vereinbart.

10.4 Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur freien Verwendung von Fotos seines Bauvorhabens zu Werbezwecken der Magney Fe-Ro-Ma GmbH. Eine Weitergabe der Fotos durch die Magney Fe-Ro-Ma GmbH an Dritte erfolgt nicht.

10.5 Auftragsbezogene sowie persönliche Daten des Auftraggebers, die zur Abwicklung des Auftrags notwendig sind, werden auch nach Beendigung des Auftrages gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert.


11. Teilnichtigkelt und Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Magney Fe-Ro-Ma GmbH und dem Käufer, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht.


12. Sonstiges

Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, dass die Magney Fe-Ro-Ma GmbH Fotos seines Bauvorhabens, ohne Nennung des Namens und der Adresse zu eigenen Werbezwecken auf ihrer Internetseite oder in gedruckter Form frei nutzen darf.


© Magney Fe-Ro-Ma GmbH, Würselen


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